Wer ist abgabepflichtig – Unternehmer mit Werbung/PR-Aufträgen
Unternehmen in Deutschland sind abgabepflichtig, wenn sie selbstständige Künstler oder Publizisten für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit engagieren – beispielsweise für Flyer, Website, Grafiken,
Fotos oder Texte.
Beitragshöhe – 5 % des Nettobetrags (seit 2023)
Seit 2023 beträgt der Beitragssatz 5 % auf die Nettobeträge aller künstlerischen oder publizistischen Honorare, die jährlich an Einzelpersonen gezahlt werden.
Warum wird die Abgabe erhoben?
Die Künstlersozialabgabe finanziert Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge für freiberufliche Künstler und Publizisten. Auftraggeber zahlen diese, auch wenn sie an Texter oder
Fotografen delegieren.
Gilt die Pflicht bei GmbH, AG, UG?
Wenn die Leistung von einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG, AG, OHG, KG) erbracht wird, entfällt die Pflicht zur Künstlersozialabgabe beim Auftraggeber. Aber: Die Gesellschaft selbst, falls
sie künstlerisch tätig ist, muss abgabepflichtige Beträge angemessener interner Honorare melden – etwa an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, die überwiegend kreativen Tätigkeit nachgehen.
Ist eine GmbH günstiger? Nicht wirklich.
Denn auch Kapitalgesellschaften kalkulieren die KSK-Abgabe in ihre Preise mit ein – damit sparen Sie de facto nichts. Üblicherweise entstehen so keine echten Kostenvorteile.
Worauf fällt die Abgabe an?
Abgabepflicht entsteht auf alle Honorarzahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten – inklusive Nebenkosten wie Material oder Telefon –
abzüglich Umsatzsteuer, steuerfreier Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekosten) und pauschaler Entgelte wie Übungsleiter.
Darf die Abgabe ausgewiesen werden?
Nein, ein separater Ausweis der Künstlersozialabgabe auf der Rechnung ist nicht erlaubt. Das regelt das Gesetz.
Hinweis durch die Agentur vorab?
Nein. Eine Pflicht zur Information besteht rechtlich nicht. Die Abgabe ist gesetzlich geregelt – und liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.